§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins


Der Turn- und Sportverein 1878 Gensingen e.V. mit Sitz in 55457 Gensingen verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 folgende der Abgaben­ordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Der Verein ist im Ver­einsregister des Amtsgerichts Bingen eingetragen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Als Mittel zur Erreichung der Zwecke dienen:

  1. Das Abhalten von regelmäßigen, methodisch geordneten Turn- und Sportübungen.
  2. Die Anschaffung und Erhaltung von Turn- und Sportgeräten, Lokalitäten und Plätzen.
  3. Die Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der Turn- und Sportübun­gen erforderlichen Personen (Turn- und Sportwarte, Übungsleiter sowie Schiedsrichter).
  4. Das Abhalten geeigneter, zweckdienlicher Vorträge.
  5. Das Führen einer Statistik über den Turn- und Sportbetrieb.
  6. Das Abhalten von Übungsstunden.


Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonsti­gen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2
Mitgliedschaft


Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften oder Verbände werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Als Eintrittsdatum gilt der Tag der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustim­mung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Durch Erreichen des 18. Lebensjahres werden diese Personen automatisch ohne besondere Aufnahme als ordentliche Mitglieder übernom­men. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehren­mitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§3
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austritts­erklärung ist schriftlich an ein im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmit­glied zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wo­chen zulässig.

Dadurch erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Mitglieder die mit Ämtern be­traut waren, haben vor dem Austritt Rechenschaft abzulegen. Vereinseigene Gegenstände und Unterlagen sind zurückzugeben.

§4
Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Mindest­höhe richtet sich nach den Vorschriften des Sportbundes. Die Beiträge werden durch die Mit­gliederversammlung festgesetzt.

§5
Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zah­lung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§6
Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind

  • das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
  • das Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder (soweit aufgrund der Satzung und/oder Geschäftsordnung keine Sonderrechte bestehen)
  • das Auskunftsrecht
  • der Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
  • das Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen
  • das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
  • das Recht auf Stimmrechtsausübung
  • das aktive und passive Wahlrecht


§7
Pflichten der Mitglieder


Pflichten der Mitglieder sind

  • die Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann,
  • für in den einzelnen Sportarten aktive Mitglieder die Pflicht zur Teilnahme an Trainings­stunden, Spielen und Veranstaltungen des Vereines,
  • die Beachtung und Einhaltung von Satzungsbestimmungen und Beschlüssen des Vor­standes sowie Vereinbarungen innerhalb der Abteilungen und Mannschaften,
  • die pünktliche Bezahlung der jeweils geltenden Beiträge.

§8
Gliederung des Vereins

Dem Verein gehören eine Tanz-, eine Turn-, eine Leichtathletik- und eine Volleyballabteilung an. Weitere Abteilungen können von der Mitgliederversammlung auf Antrag eingegliedert werden.

§9
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§10
Vorstand

10.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 18 Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

10.2
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier, für folgende Bereiche aufgeführten Personen:

– Finanzen

– Schriftführung

– Projekte und Projektfinanzierung

– Vertre­tung der sportlichen Sparten.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Vertretungsmacht ist dahin gehend beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500, € oder Grundstücksgeschäften verpflichtet sind, die Zustimmung des geschäftsfüh­renden Vorstandes einzuholen.

10.3
Die Mitgliederversammlung kann für weitere Vorstandsbereiche Vorstandsmitglieder wählen. Dieser erweiterte Vorstand hat zumindest zu bestehen aus dem, im Sinne des § 26 BGB ge­schäftsführenden Vorstandes, den Leitern der Abteilungen der vom Verein der­zeit angebotenen Sportarten Tanzen, Turnen, Leichtathletik und Volleyball sowie weiteren Vorstandsmitgliedern bis zu der genannten Höchstzahl, deren Aufgabenbereiche der geschäftsführende Vorstand in einem Geschäftsvertei­lungsplan regelt.

10.4
Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Geschäftsbereiche in dem Geschäftsvertei­lungsplan zu regeln ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.

10.5
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§11
Zuständigkeit des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind – soweit die Satzung keine abweichen­de Regelung enthält – für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbe­sondere,

  • die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über Aufnahmeanträge
  • die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
  • die fristgerechte Abführung aller, Steuern, Gebühren und Beiträge.

Die Leiter der einzelnen sportlichen Abteilungen sind für die Belange ihrer Abteilungen – so­weit diese Satzung nicht anderes bestimmt – zuständig und verantwortlich.
Ergebnisprotokolle werden grundsätzlich vom Schriftführer geschrieben. Die Versammlung der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten 4 Vorstandsmitglieder, die Versammlung des Ge­samtvorstandes oder die Mitgliederversammlung können jedoch auch im Einzelfall einen Schriftführer bestimmen.

§12
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Ortsge­meinde Gensingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.

§13
Kassenprüfung

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte sind 2 Kassenprüfer durch die Mitgliederver­samm­lung zu wählen. Diese dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfer haben sämtliche Kassengeschäfte zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Ersatzwahlen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen wer­den.

§14
Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und zwei Beisitzern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat das Recht bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins das Schieds­gericht anzurufen. Mitglieder des Schiedsgerichtes, die an einer Angelegenheit selbst beteiligt sind, sind für die Dauer des Verfahrens vom Schiedsgericht ausgeschlossen. Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§15
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Wirkungskreis der Versammlung erstreckt sich auf:

  1. Geschäftsbericht
  2. Rechnungslegung, Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsgerichts
  5. Satzungsänderungen
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Erledigung von Anträgen
  8. Verschiedenes

§16
Geschäftsordnung

  1. Jede Mitgliederversammlung, jede Versammlung des nach § 26 BGB vertretungsbe­rechtigten Vorstandes oder des Gesamtvorstandes ist beschlussfähig, wenn ordnungs­gemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
  2. Jedes nach § 26 BGB vertretungsbefugte Vorstandsmitglied kann eine Sitzung oder Versammlung leiten.
  3. Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Verhandlungen zu genehmigen.
  4. Beschlüsse sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben der Hand. Nur in besonderen Fällen ist auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes eine schriftliche, geheime Abstimmung durchzuführen.
  5. Über jeden Punkt der Tagesordnung soll eine Diskussion stattfinden. Jedes Mitglied hat das Recht zu einer Sache dreimal das Wort zu ergreifen. Schweift der Redner von der Sache ab, ist der Vorsitzende berechtigt, ihn zur Sache zu mahnen. Wird die Mah­nung wiederholt nicht beachtet, steht dem Vorsitzenden das Recht zu, dem Redner das Wort zu entziehen.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist jährlich einzuladen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsge­meinde Sprendlingen-Gensingen.
  7. Mitglieder, welche zu einem Punkt der Tagesordnung sprechen wollen, müssen sich zu Wort melden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihe der Wortmeldungen. Anträge auf Schluss der Debatte müssen sofort erledigt werden. Nachdem die einzelnen Red­ner verlesen sind, wird einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt. Nach der Abstimmung wird dem Beschluss gemäß verfahren.
  8. Zur Geschäftsordnung, d. h. zu Bemerkungen, welche auf den Gang der Verhandlun­gen und die Leitung Bezug haben, erhält jedes Mitglied nach dem soeben Sprechen­den das Wort.
  9. Liegen mehrere Anträge vor, so wird über den weitgehendsten Antrag zuerst abge­stimmt. In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlung.
  10. Der Schriftführer oder ein von der jeweiligen Versammlung gewähltes Mitglied führen und unterschreiben ein Ergebnisprotokoll. Änderungen können nur mit der Mehrheit der Teilnehmer beschlossen werden, die an der jeweiligen Versammlung teilnahmen.

§17
Ehrungen

Jedes Mitglied, welches 25 oder 40 Jahre dem Verein ununterbrochen angehört, erhält die silberne bzw. goldene Ehrennadel des Vereins. Bei Übernahme von Mitgliedern eines ande­ren Vereins, wird die Mitgliedschaft des dortigen Vereins angerechnet, wenn der schriftliche Nachweis dieses Vereins erbracht wird.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern verliehen werden, die dem Verein seit 40 Jahren ununterbrochen angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen Fällen kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes jedem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft ver­liehen werden.

Satzungsänderung vom 20.01.2017